OGH 5Ob110/91; 5Ob15/96; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob203/07z; 5Ob145/22t; 5Ob128/23v (RS0069971)

OGH5Ob110/91; 5Ob15/96; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob203/07z; 5Ob145/22t; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen - durch Kunststoffenster).

Normen

MRG §3 Abs2

5 Ob 110/91OGH26.11.1991

Veröff: WoBl 1992,109

5 Ob 15/96OGH27.02.1996

Auch; Beisatz: Hier:Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster; hier - im Hinblick auf den Erhaltungszustand der alten Holzfenster als Erhaltungsarbeit (§ 3 MRG) qualifiziert. (T1)

5 Ob 190/01dOGH09.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht dem ortsüblichen Standard, die schadhaften Fenster in ihrer ursprünglichen Form und Ausstattung wieder herzustellen, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen wird. Im Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen (wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden) Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)

5 Ob 210/01wOGH11.12.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/194

5 Ob 286/01xOGH11.12.2001

nur: Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (T3)

5 Ob 203/07zOGH02.10.2007

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 145/22tOGH02.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wärmeschutzverbesserung. (T4)

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00110_9100000_001

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