OGH 16Bkd1/91; 11Bkd2/92; 10Bkd11/92; 10Bkd8/95; 16Bkd5/98; 1Bkd1/00; 4Bkd4/00; 11Bkd9/00; 13Bkd3/03; 4Bkd3/03; 16Bkd5/05; 1Bkd7/05; 11Bkd1/07; 6Bkd7/09; 10Bkd1/13; 21Ds1/20i; 23Ds6/23v; 23Ds7/23s (RS0056183)

OGH16Bkd1/91; 11Bkd2/92; 10Bkd11/92; 10Bkd8/95; 16Bkd5/98; 1Bkd1/00; 4Bkd4/00; 11Bkd9/00; 13Bkd3/03; 4Bkd3/03; 16Bkd5/05; 1Bkd7/05; 11Bkd1/07; 6Bkd7/09; 10Bkd1/13; 21Ds1/20i; 23Ds6/23v; 23Ds7/23s28.2.2024

Rechtssatz

Von einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). Ausfälle gegen eine Behörde und eine beleidigende Schreibweise in Eingaben stellen einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 H

16 Bkd 1/91OGH02.09.1991
11 Bkd 2/92OGH19.10.1992

nur: Von einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). (T1); Beisatz: Dies besagt aber keineswegs, dass der Rechtsanwalt nicht Kritik an den Entscheidungen bzw Verfügungen des Richters üben und aus diesem Anlass seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf. Das Recht zur freien Meinungsäußerung steht ihm, wie jedem anderen Staatsbürger, zu (AnwBl 1991,821). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert nach der Judikatur des VfGH besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (VfGH B 13/92). (T2)

10 Bkd 11/92OGH22.02.1993

Beis wie T2

10 Bkd 8/95OGH24.02.1997

Vgl; Beis wie T2

16 Bkd 5/98OGH22.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T3)

1 Bkd 1/00OGH11.09.2000

Vgl; Beisatz: Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. (T4)

4 Bkd 4/00OGH02.10.2000

nur T1

11 Bkd 9/00OGH26.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art 10 Abs 2 EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). (T5)

13 Bkd 3/03OGH08.09.2003
4 Bkd 3/03OGH03.11.2003

nur T1

16 Bkd 5/05OGH24.10.2005
1 Bkd 7/05OGH20.12.2006

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Oft können emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) „Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinärrechtlich zu ahnden. (T6)

11 Bkd 1/07OGH29.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen aber nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, zumal in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T7)

6 Bkd 7/09OGH26.07.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

10 Bkd 1/13OGH16.12.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T7

21 Ds 1/20iOGH16.11.2020

Vgl

23 Ds 6/23vOGH28.02.2024

vgl

23 Ds 7/23sOGH28.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910902_OGH0002_016BKD00001_9100000_001

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