Normen
9 ObS 4/91 | OGH | 08.05.1991 |
Veröff: SZ 64/54 |
10 ObS 215/95 | OGH | 23.04.1996 |
Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2) |
10 ObS 150/21p | OGH | 16.11.2021 |
nur T2 |
10 ObS 39/24v | OGH | 09.07.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBS00004_9100000_003
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