OGH 9ObS4/91; 10ObS215/95; 10ObS150/21p; 10ObS39/24v (RS0085898)

OGH9ObS4/91; 10ObS215/95; 10ObS150/21p; 10ObS39/24v9.7.2024

Rechtssatz

Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.

Normen

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

9 ObS 4/91OGH08.05.1991

Veröff: SZ 64/54

10 ObS 215/95OGH23.04.1996

Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2)

10 ObS 150/21pOGH16.11.2021

nur T2

10 ObS 39/24vOGH09.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBS00004_9100000_003

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