OGH 8Ob628/90; 1Ob58/98f; 3Ob176/20h; 4Ob128/23m (RS0018128)

OGH8Ob628/90; 1Ob58/98f; 3Ob176/20h; 4Ob128/23m4.4.2024

Rechtssatz

Mit dem Haftrücklaß soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Damit wird aber nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet.

Normen

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

8 Ob 628/90OGH31.01.1991

Veröff: ecolex 1991,315

1 Ob 58/98fOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/25

3 Ob 176/20hOGH20.01.2021
4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0080OB00628_9000000_001