OGH 10Os44/87; 10ObS211/03g; 10ObS150/04p; 10ObS28/06z; 4Ob168/12b; 2Ob178/23z; 2Ob50/24b (RS0054001)

OGH10Os44/87; 10ObS211/03g; 10ObS150/04p; 10ObS28/06z; 4Ob168/12b; 2Ob178/23z; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

Hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415/1931, 6442/1971 ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an.

Normen

B-VG Art140 Abs5

10 Os 44/87OGH16.10.1990
10 ObS 211/03gOGH16.09.2003

Vgl; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig (VfSlg 8277, 12.564; VfGH 13. 6. 1995, V 41/95). (T1)

10 ObS 150/04pOGH12.10.2004

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 28/06zOGH03.10.2006

Vgl; Beis wie T1 nur: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen. (T2)

4 Ob 168/12bOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht ausschließlich auf der vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommen Ausgestaltung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie Auswirkungen auf den Vorrang des Unionsrechts und die darauf beruhende Verpflichtung der Gerichte haben könnte, entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden. (T3)

2 Ob 178/23zOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag zu einer Verordnungsbestimmung, die einer vom Verfassungsgerichtshof mit Übergangsfrist aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung entspricht, jedoch selbst nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war. (T4)

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19901016_OGH0002_0100OS00044_8700000_001

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