OGH 7Ob631/90; 9Ob156/02k; 2Ob154/19i; 2Ob11/24t (RS0012328)

OGH7Ob631/90; 9Ob156/02k; 2Ob154/19i; 2Ob11/24t23.1.2024

Rechtssatz

Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.

Normen

ABGB §551
ABGB §914 IIIe

7 Ob 631/90OGH20.09.1990

Veröff: EvBl 1991/52 S 247 = NZ 1991,131 = JBl 1991,726

9 Ob 156/02kOGH10.07.2002

nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T1)

2 Ob 154/19iOGH24.04.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Pflichtteilsverzicht. (T2)

2 Ob 11/24tOGH23.01.2024

nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00631_9000000_002