OGH 5Ob84/89; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob128/23v (RS0020937)

OGH5Ob84/89; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Nach § 3 Abs 1 MRG hat der Vermieter dafür zu sorgen, daß die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Dies erfordert aber bei Änderung baubehördlicher Vorschriften die jeweilige Anpassung des Zustandes von Anlagen an die geänderten Bestimmungen. Die für die Anpassung erforderlichen Arbeiten fallen daher unter § 3 MRG.

Normen

ABGB §1096 A1
MRG §3

5 Ob 84/89OGH16.01.1990
5 Ob 189/01gOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1) Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)

5 Ob 190/01dOGH09.10.2001

Vgl auch

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900116_OGH0002_0050OB00084_8900000_001

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