OGH 9ObA97/89; 9ObA85/90; 9ObA33/24d (RS0085622)

OGH9ObA97/89; 9ObA85/90; 9ObA33/24d26.6.2024

Rechtssatz

Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.

Normen

ASGG §40 Abs1
ASGG §63 Abs1

9 ObA 97/89OGH10.05.1989
9 ObA 85/90OGH09.05.1990

nur: Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen. (T1) Beisatz: Der Antrag auf Aufnahme von neuen Beweisen impliziert den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. (T2)

9 ObA 33/24dOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001

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