9 ObA 97/89 | OGH | 10.05.1989 |
9 ObA 85/90 | OGH | 09.05.1990 |
nur: Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen. (T1) Beisatz: Der Antrag auf Aufnahme von neuen Beweisen impliziert den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. (T2) |
9 ObA 33/24d | OGH | 26.06.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001
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