OGH 1Ob7/89; 1Ob282/00b; 1Ob193/23y (RS0049846)

OGH1Ob7/89; 1Ob282/00b; 1Ob193/23y27.5.2024

Rechtssatz

Die Verhängung der Verwahrungshaft ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht in das freie Belieben (Ermessen) des Untersuchungsrichters gestellt, er hat sie vielmehr anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Unterlassung kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Normen

AHG §1 Cd1c
StPO §175 Abs1 Z4 G
StPO §180

1 Ob 7/89OGH26.04.1989

Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172

1 Ob 282/00bOGH27.02.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Den Organen der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter) ist kein freies Ermessen eingeräumt, sondern muss bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Haftantrag gestellt und die Haft angeordnet werden. (T1)

1 Ob 193/23yOGH27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00007_8900000_004

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