OGH 5Ob641/88; 5Ob117/98m; 1Ob168/13g; 6Ob101/24g (RS0069589)

OGH5Ob641/88; 5Ob117/98m; 1Ob168/13g; 6Ob101/24g11.12.2024

Rechtssatz

Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.

Normen

MRG §2 Abs2 Satz3

5 Ob 641/88OGH22.11.1988
5 Ob 117/98mOGH22.12.1998

nur: Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt die also das betreffende Bestandverhältnis selbst nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt. (T1)

1 Ob 168/13gOGH17.10.2013

Auch

6 Ob 101/24gOGH11.12.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T2)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T3)<br/>Anm: Vgl 1 Ob 168/13g

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00641_8800000_002

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