OGH 9ObA202/87; 9ObA27/98f; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x (RS0021631)

OGH9ObA202/87; 9ObA27/98f; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x15.2.2024

Rechtssatz

Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. Dazu gehören auch Fälle "höherer Gewalt", sofern von ihnen das Unternehmen, aber nicht die Allgemeinheit berührt ist.

Normen

ABGB §1155

9 ObA 202/87OGH16.12.1987

Veröff: ZAS 198,167 (Schnorr)

9 ObA 27/98fOGH01.04.1998

nur: Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle die Dienstverhinderung auslösenden Ereignisse und Umstände, welche die Person des Arbeitgebers, sein Unternehmen, Organisation und Ablauf des Betriebes, die Zufuhr von Rohstoffen, Energien und sonstigen Betriebsmitteln, die erforderlichen Arbeitskräfte, die Auftragslage und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit betreffen. (T1); Beisatz: Hier: Stillegung des Betriebes (T2) Veröff: SZ 71/64

9 ObA 133/22gOGH27.09.2023

Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie. (T3)

8 ObA 58/23xOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung von "Zeitschulden". (T4)

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_005