OGH 2Ob577/87; 10Ob504/87; 1Ob2375/96p; 6Ob245/15w; 6Ob190/20i; 9ObA103/21v; 2Ob112/22t; 9ObA79/23t (RS0033765)

OGH2Ob577/87; 10Ob504/87; 1Ob2375/96p; 6Ob245/15w; 6Ob190/20i; 9ObA103/21v; 2Ob112/22t; 9ObA79/23t24.1.2024

Rechtssatz

§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.

Normen

ABGB §1431 A

2 Ob 577/87OGH07.07.1987

Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86

10 Ob 504/87OGH28.02.1989

Auch; nur: § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. (T1) <br/>Beisatz: Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. (T2)

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997
6 Ob 245/15wOGH23.02.2016

Vgl auch; Beisatz: In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben. (T3)

6 Ob 190/20iOGH25.11.2020

nur T1

9 ObA 103/21vOGH15.12.2021
2 Ob 112/22tOGH25.10.2022

Vgl

9 ObA 79/23tOGH24.01.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0020OB00577_8700000_002