OGH 1Ob512/87; 8Ob690/88; 8Ob1597/95 (RS0106145)

OGH1Ob512/87; 8Ob690/88; 8Ob1597/9524.7.2024

Rechtssatz

Bei langer Verfahrensdauer kann bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen das gestiegene Preisniveau berücksichtigt werden.

Normen

EheG §94

1 Ob 512/87OGH18.02.1987
8 Ob 690/88OGH13.07.1989

Auch; Beisatz: hier: Eine Wertsicherung der Auslgeichszahlung ist im Hinblick auf die kurze Leistungsfrist nicht notwendig. (T1)

8 Ob 1597/95OGH20.09.1995

Auch

6 Ob 2167/96mOGH05.12.1996
1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet. (T2)

4 Ob 195/01gOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T3)

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004

Auch

2 Ob 110/09dOGH06.05.2010

Vgl; Beis wie T2 nur: Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen. (T4)

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 257/22hOGH27.01.2023

Beisatz: Dass ein Ausgleich des Wertverlusts aufgrund einer besonders langen Verfahrensdauer nur bei Verschulden des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit entspräche, kann der Rechtsprechung des Fachsenats nicht entnommen werden. (T5)

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00512_8700000_001

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