OGH 5Ob111/85; 2Ob123/24p (RS0012975)

OGH5Ob111/85; 2Ob123/24p25.7.2024

Rechtssatz

Die Anwachsung der Hälfte der Ehegatteneigentumswohnung ist, soweit der überlebende Ehegatte keinen Übernahmspreis zu zahlen hat, in dessen Erbteil, zumindest aber in dessen Pflichtteil einzurechnen.

Normen

ABGB §787
WEG §10 Abs3
WEG 2002 §14 Abs3 Satz2

5 Ob 111/85OGH14.10.1986

JBl 1987,374 ( Czermak ) = RZ 1987/43 S 174 = SZ 59/168

2 Ob 123/24pOGH25.07.2024

Beisatz: Im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG muss sich der Anwachsungsberechtigte die ihm ohne zu leistenden Ausgleich zu Gute kommende Anwachsung in Höhe von einem Viertel des Werts des (gesamten) Mindestanteils auf seinen Pflichtteil einrechnen lassen. (T1)<br/>Beisatz: § 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0050OB00111_8500000_001

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