OGH 14Ob130/86; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f (RS0028224)

OGH14Ob130/86; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.

Angestellte — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Kausalität — Ende — Beendigung — Ausgleich — Kulpakompensation — Ersatz — Schadenersatz — beiderseitig — Mitverschulden — Ursache

 

Normen

AngG §32

14 Ob 130/86OGH16.09.1986
8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch; nur: Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten. (T1)

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte