Normen
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b6
1 Ob 582/86 | OGH | 25.06.1986 |
Veröff: ZVR 1988/7 |
1 Ob 715/86 | OGH | 04.03.1987 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/159 S 588 = ZVR 1987/127 S 373 |
8 Ob 39/87 | OGH | 15.03.1988 |
Vgl auch; nur: Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen bzw unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zB durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. (T1) |
12 Os 122/90 | OGH | 10.01.1991 |
Vgl; Beisatz: Die Beiziehung eines Warnpostens durch den Lenker eines Pistengerätes erweist sich nur in solchen nicht oder nur schlecht einsehbaren Pistenabschnitten als unverzichtbar, deren geringe Breite einen risikofreien Begegnungsverkehr zwischen Skifahrern und Pistenwalze nicht ermöglicht (Schneisen, Wege etc). (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (kritisch Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (zustimmend Reindl) |
4 Ob 2372/96v | OGH | 17.12.1996 |
Vgl; Beisatz: Auch wenn Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Skipiste sind, enthebt das den Betreiber des Pistengerätes nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Skifahrer - wie es gleichfalls eine typische Erscheinung auf Skipisten ist - nicht auf Sicht fahrend zu Tale rasen. (T3) |
9 Ob 80/04m | OGH | 06.04.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob und in welchen Umfang Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T4) |
2 Ob 212/06z | OGH | 14.06.2007 |
Auch; nur: Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten. (T5); Beisatz: Bei Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebes ist nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen, bei deren Einhaltung das Gerät (hier: Motorschlitten beziehungsweise Schi-Doo) für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. (T6); Beis wie T4 |
2 Ob 49/09h | OGH | 29.10.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Sowohl bei Schaffung einer typischen Gefahrenquelle als auch einer atypischen Gefahrenquelle ist stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind. (T7) |
2 Ob 113/09w | OGH | 17.02.2010 |
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Beisatz: Muss der Lenker eines Schidoo infolge einer sichtbehindernden Geländekante davon ausgehen, von den ihm entgegenkommenden Schifahrern einer Schifahrergruppe nicht gesehen zu werden, so muss er, um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, den Schidoo im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war. (T8); Veröff: SZ 2010/11 |
2 Ob 30/10s | OGH | 27.01.2011 |
nur T1; nur T5; Beis wie T3; Beisatz: Schifahrer dürfen durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert bzw gefährdet werden, als dies das Wesen der Pistenfahrzeuge zwangsläufig mit sich bringe. (T9); Beisatz: Der pistensicherungspflichtige Unternehmer hat die durch den Einsatz von Pistenfahrzeugen ausgelösten Gefahren für abfahrende Schiläufer, soweit dies möglich und zumutbar sei, auszuschalten. Demnach sollen solche für Schifahrer gefährliche Geräte nach Möglichkeit während der Liftbetriebszeit nicht eingesetzt werden. (T10); Beisatz: Keine Rechtfertigung für den Einsatz von Pistengeräten während des Schibetriebs auf der Piste, wenn weder eine Präparierung noch eine Rettungsfahrt oder sonst ein unbedingt notwendiger Einsatz erforderlich ist. (T11) |
2 Ob 54/12y | OGH | 07.08.2012 |
Auch; Beisatz: Ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar, vor allem, wenn es von entgegenkommenden Schifahrern infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit nicht wahrgenommen werden kann. (T12); Beisatz: Hier: Geländekuppe mit Sichteinschränkung. (T13); Beisatz: Bei der dem Einsatz eines Pistengerätes zeitlich (und logisch) vorgelagerten Frage der (unumgänglichen) Notwendigkeit der gefährlichen Fahrt unter den konkreten Umständen ist dem Pistenhalter ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T14); Beisatz: Der Umstand, dass die Fahrt eines Pistengeräts nicht unumgänglich notwendig war, begründet ein Verschulden des Pistenhalters. (T15) |
2 Ob 132/15y | OGH | 12.04.2016 |
Vgl; Beis: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T16)<br/>Beis: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T17) |
2 Ob 201/18z | OGH | 17.12.2018 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 231/23v | OGH | 21.03.2024 |
Beisatz wie T8<br/>Beisatz wie T12 nur: Ein Pistengerät, das auf einer von Skifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar. (T18)<br/>Beisatz: Die Aufstellung von Warntafeln an all jenen unübersichtlichen Stellen, die potentielle (nur) im Zuge eines Rettungseinsatzes während der Betriebszeiten passiert werden könnten, würde die Verkehrsicherungspflichten überspannen. (T19)<br/>Beisatz: Bei Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebs ist - insbesondere bei Fehlen sonstiger Warnsignale (Warntafeln) - nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen, bei deren Einhaltung das Gerät für einen entgegenkommenden Skifahrer stets sichtbar bleibt. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00582_8600000_001
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