OGH 5Ob7/86; 2Ob215/10x; 5Ob33/16p; 5Ob217/16x; 5Ob223/17f; 5Ob131/23k (RS0069659)

OGH5Ob7/86; 2Ob215/10x; 5Ob33/16p; 5Ob217/16x; 5Ob223/17f; 5Ob131/23k2.4.2024

Rechtssatz

Unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen können.

Normen

MRG §9 Abs1

5 Ob 7/86OGH11.03.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/13

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Beisatz: Wann eine Veränderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/20

5 Ob 33/16pOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T1

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Auch; nur: Unwesentliche Änderungen sind ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattet. (T2)

5 Ob 223/17fOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T1

5 Ob 131/23kOGH02.04.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0050OB00007_8600000_001

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