Normen
ABGB §364c C2
6 Ob 524/86 | OGH | 27.02.1986 |
SZ 59/42 |
3 Ob 116/92 | OGH | 10.11.1993 |
1 Ob 201/23z | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Auch andere obligatorische Nutzungsrechte werden daher zumindest dann ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten vereinbart werden können, wenn sie nicht Folgen haben, die dem Zweck des Verbots zuwiderlaufen. Diese Wertung kann auf die Begründung obligatorischer Rechte im Aufteilungsverfahren übertragen werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Veräußerungsverbot sollte Erhaltung des Familienbesitzes dienen; dieser Zweck würde durch ein bloß obligatorisches Nutzungsrecht des Mannes an einem vergleichsweise geringen Teil der Liegenschaft keinesfalls gefährdet. Zumindest in einem solchen Fall kann das Aufteilungsgericht daher auch ohne Zustimmung der verbotsberechtigten Dritten gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 EheG die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnis an der Ehewohnung anordnen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0060OB00524_8600000_002
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