OGH 6Ob707/84; 8Ob504/87; 2Ob141/98v; 4Ob150/12f; 8Ob66/13h; 10Ob31/17g; 1Ob142/17i; 5Ob178/23x (RS0040191)

OGH6Ob707/84; 8Ob504/87; 2Ob141/98v; 4Ob150/12f; 8Ob66/13h; 10Ob31/17g; 1Ob142/17i; 5Ob178/23x4.7.2024

Rechtssatz

Es kann dem Beklagten, der rechtzeitig die heilbare Unzuständigkeit eingewendet hat, trotz des Obsiegens in der Sache auch nicht die Beschwer an der Bekämpfung der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Bejahung der Zuständigkeit durch das Erstgericht abgesprochen werden. Er ist durch die seiner Einrede nicht Rechnung tragende Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichtes solange beschwert, als die klagsabweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist.

Normen

ZPO §261 Abs3
ZPO §514 B

6 Ob 707/84OGH20.02.1986
8 Ob 504/87OGH08.07.1987

Veröff: JBl 1989,796

2 Ob 141/98vOGH02.07.1998

Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges. (T1)

4 Ob 150/12fOGH18.10.2012

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 66/13hOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T2)

10 Ob 31/17gOGH18.07.2017

Auch; Beis wie T1

1 Ob 142/17iOGH30.08.2017

Auch; Beisatz: Der Beklagte ist durch den in die Hauptsachenentscheidung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (im engeren Sinn) „verworfen“ wurde, beschwert. Hat er diesen nicht bekämpft, steht die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs bindend fest. (T3)

5 Ob 178/23xOGH04.07.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0060OB00707_8400000_002

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