Normen
AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
EheG §87
KO §1 Abs1
3 Ob 685/82 | OGH | 16.02.1983 |
Veröff: MietSlg 35902 (8) |
7 Ob 621/83 | OGH | 16.06.1983 |
Auch; nur: Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. (T1) |
2 Ob 184/03b | OGH | 12.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss allerdings der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2); Beisatz: Würde man dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren einen Vorrang vor dem Konkursverfahren zuerkennen, bestünde die Gefahr, dass der insolvente Gemeinschuldner durch Scheidung und nachfolgendes Aufteilungsverfahren seinen Gläubigern konkursverfangenes Vermögen entzieht. (T3) |
1 Ob 157/23d | OGH | 08.04.2024 |
vgl aber; Beisatz: Hier: Zum nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch des insolventen Ehegatten. (T4)<br/>Beisatz: Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. (T5)<br/>Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903. |
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_004
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