OGH 8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k (RS0073129)

OGH8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht (vgl ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 StVO überqueren.

Normen

StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z2
StVO §2 Abs1 Z14
StVO §8 Abs5
StVO §76 Abs3 III

8 Ob 81/80OGH18.09.1980
8 Ob 257/81OGH15.04.1982

nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265

2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)<br/>Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0080OB00081_8000000_001

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