OGH 13Os41/80; 13Os136/90; 11Os132/23f (RS0088850)

OGH13Os41/80; 13Os136/90; 11Os132/23f13.2.2024

Rechtssatz

Der Wille, einen Sachverhalt zu verwirklichen, setzt denknotwendig voraus, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorstellt. Ausschließlich rechtstheoretische Erörterungen über die unterschiedliche Akzentuierung der Wissenskomponente und Willenskomponente bei den einzelnen Intensitätsstufen des Vorsatzes können in der Rechtsbelehrung als überflüssig unterbleiben.

Normen

StGB §5 Abs1 A
StPO §321 Abs2 B

13 Os 41/80OGH26.06.1980
13 Os 136/90OGH20.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Beim unbedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1, erster Halbsatz, StGB) bildet die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhalts. (T1)

11 Os 132/23fOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800626_OGH0002_0130OS00041_8000000_002

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