OGH 1Ob580/79; 7Ob174/12g; 10Ob22/24v (RS0022692)

OGH1Ob580/79; 7Ob174/12g; 10Ob22/24v17.12.2024

Rechtssatz

Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat.

Normen

ABGB §1295 Ia5

1 Ob 580/79OGH14.12.1979

Veröff: JBl 1981,322 = SZ 52/188

7 Ob 174/12gOGH19.12.2012

Veröff: SZ 2012/143

10 Ob 22/24vOGH17.12.2024

vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T1)<br/>Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_004

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