Rechtssatz
Unter § 1486 Z 1 ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.
1 Ob 614/93 | OGH | 19.04.1994 |
Beisatz: Unter die Norm des § 1489 Z 1 ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können. (T1) |
2 Ob 284/99z | OGH | 21.12.2000 |
Beisatz: Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach der Absicht des Geetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen". (T2); Beisatz: Hier: Die Teilnahme an bestimmten Autorennen mit einem Rennsportteam bestehend aus zwei Fahrzeugen stellt für sich allein eine sonstige geschäftliche Tätigkeit im Sinn des § 1486 ABGB dar, deren Forderungen für die Erbringung von Leistungen (Werbemaßnahmen) innerhalb der Frist von drei Jahren verjähren. (T3) |
9 Ob 2/17k | OGH | 28.02.2017 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/28 |
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_003
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