Rechtssatz
Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des § 212 ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching II 999), doch muß dem Gericht die Möglichkeit offenstehen, offenbare Unrichtigkeiten - so Auslassungen - der Protokollsaufnahme auch vom Amtswegen zu berichtigen (vgl Fasching II 1004). Die nicht mehr anfechtbare Berichtigung des Protokolls wirkt aber auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück.
4 Ob 69/82 | OGH | 18.05.1982 |
nur: Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des § 212 ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching II 999). (T1) Beisatz: Ein nachträglich überreichter "Berichtigungsantrag und Ergänzungsantrag" ist unzulässig. Wird er vom Gericht nicht richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen, sondern wird über ihn, wenngleich im abweisenden Sinn - sachlich entschieden, liegt keine Beschwer vor. (T2) Veröff: Arb 10115 |
8 Ob 41/24y | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Ein verspäteter Protokollswiderspruch ist zurückzuweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19761028_OGH0002_0020OB00547_7600000_001
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