OGH 3Ob523/76; 3Ob136/79; 3Ob88/87; 3Ob101/88; 3Ob91/24i (RS0003583)

OGH3Ob523/76; 3Ob136/79; 3Ob88/87; 3Ob101/88; 3Ob91/24i3.7.2024

Rechtssatz

Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. Diese Rechtsgrundlage erfordert keinerlei Rechtsbeziehungen des durch die unverhältnismäßige Zuweisung verkürzten Gläubigers zum Eigentümer der dem unverhältnismäßig befriedigten Gläubiger verhafteten weiteren Pfandobjekte.

Normen

EO §222 Abs4 c

3 Ob 523/76OGH02.03.1976

EvBl 1976/232 S 491 = SZ 49/32 (zust Stölzle, AnwBl 1979,302 f)

3 Ob 136/79OGH12.12.1979

EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181

3 Ob 88/87OGH02.09.1987

Auch; nur: Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer<br/>Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand,<br/>daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses<br/>einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines<br/>vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat,<br/>obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang<br/>vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung<br/>stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. (T1) = RZ 1988/3 S 17

3 Ob 101/88OGH25.01.1989

nur T1; SZ 62/14

3 Ob 91/24iOGH03.07.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0030OB00523_7600000_002

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