OGH 7Ob188/75; 7Ob559/84; 6Ob120/15p; 10Ob14/18h; 3Ob46/19i; 9Ob4/23p (RS0016563)

OGH7Ob188/75; 7Ob559/84; 6Ob120/15p; 10Ob14/18h; 3Ob46/19i; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden; eine solche Vereinbarung wird nur durch § 879 ABGB begrenzt.

Normen

ABGB §879 BIIb
ABGB §1333
ABGB §1336
KSchG §6 Abs1 Z13

7 Ob 188/75OGH23.10.1975

Veröff: EvBl 1976/194 S 399

7 Ob 559/84OGH10.05.1984

Auch; nur: Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. (T1) <br/>Beisatz: Der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz wird der Charakter einer Vertragsstrafe zuerkannt. (T2)

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass § 6 Abs 1 Z 13 KSchG für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung limitiert, ändert am pönalen Charakter von den dispositiven Verzugszins erhöhenden Vereinbarungen nichts; ihnen wird damit bloß eine Grenze gesetzt. (T3)

10 Ob 14/18hOGH14.03.2018

Vgl auch

3 Ob 46/19iOGH23.05.2019

Auch; Beis wie T2

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19751023_OGH0002_0070OB00188_7500000_001

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