OGH 11Os77/74; 8Ob96/23k (RS0093940)

OGH11Os77/74; 8Ob96/23k11.1.2024

Rechtssatz

Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).

Normen

StGB §128 D

11 Os 77/74OGH04.10.1974
8 Ob 96/23kOGH11.01.2024

nur: Eine Begrenztheit des Interessentenkreises für Gegenstände wie Antiquitäten oder Oldtimer rechtfertigt noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als reinen Liebhaberwert anzusehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19741004_OGH0002_0110OS00077_7400000_001