OGH 5Ob304/71; 2Ob54/24s (RS0012619)

OGH5Ob304/71; 2Ob54/24s25.6.2024

Rechtssatz

Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.

Normen

ABGB §665

5 Ob 304/71OGH08.02.1972

SZ 45/13

2 Ob 54/24sOGH25.06.2024

Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1)<br/>Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die<br/>Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002

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