OGH 2Ob268/70; 2Ob163/09y; 2Ob31/19a; 2Ob5/24k (RS0074423)

OGH2Ob268/70; 2Ob163/09y; 2Ob31/19a; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel.

Auto

 

Normen

StVO §19 BIb
StVO §28 Abs2

2 Ob 268/70OGH10.09.1970

Veröff: ZVR 1971/75 S 98

2 Ob 163/09yOGH27.05.2010
2 Ob 31/19aOGH19.09.2019

Veröff: SZ 2019/86

2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

Beisatz: Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt. (T1)<br/>Beisatz: Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19700910_OGH0002_0020OB00268_7000000_003

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Stichworte