OGH 3Ob88/70; 5Ob169/74; 3Ob32/83; 2Ob679/85; 4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 6Ob99/08i; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 2Ob46/24i (RS0041530)

OGH3Ob88/70; 5Ob169/74; 3Ob32/83; 2Ob679/85; 4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 6Ob99/08i; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 2Ob46/24i23.4.2024

Rechtssatz

Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.

Normen

ZPO §419 A
ZPO §419 E
ZPO §430

3 Ob 88/70OGH05.08.1970
5 Ob 169/74OGH25.09.1974

Ähnlich

3 Ob 32/83OGH27.04.1983
2 Ob 679/85OGH21.01.1986
4 Ob 524/94OGH08.03.1994
9 ObA 14/01aOGH24.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. (T1)

7 Ob 262/03kOGH19.11.2003

Auch; nur: Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Unterschrift des vorsitzenden Richters auf der Urschrift und der Stampiglie auf den Ausfertigungen. (T3)

6 Ob 99/08iOGH05.06.2008

Beisatz: Divergenzen zwischen der Ausfertigung und der Urschrift begründen keine Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (7 Ob 74/77) oder Nichtigkeit (11 Os 85/81). (T4)

2 Ob 179/09aOGH25.03.2010

nur T2; Beis wie T1 nur: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. (T5)

8 Ob 1/15bOGH23.01.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Von der Urschrift abweichende Urteilsausfertigungen. (T6)<br/>Beisatz: Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden. (T7)

7 Ob 121/15tOGH02.09.2015

nur T2; Beis wie T7

6 Ob 128/20xOGH15.09.2020

nur T2; Beis wie T7

5 Ob 216/21gOGH16.12.2021

nur T2; Beis wie T4

2 Ob 46/24iOGH23.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsausfertigung (T8)

Dokumentnummer

JJR_19700805_OGH0002_0030OB00088_7000000_001

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