OGH 8Ob208/68; 5Ob196/74; 1Ob176/75; 3Ob551/79; 1Ob754/82; 7Ob614/84; 1Ob23/01s; 5Ob265/01h; 7Ob78/06f; 4Ob189/20b; 9Ob4/23p (RS0020936)

OGH8Ob208/68; 5Ob196/74; 1Ob176/75; 3Ob551/79; 1Ob754/82; 7Ob614/84; 1Ob23/01s; 5Ob265/01h; 7Ob78/06f; 4Ob189/20b; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden (MietSlg 18170 ua). Diese Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss, sowie dahin, dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 19124).

Normen

ABGB §1098 IId
ABGB §879 Abs3

8 Ob 208/68OGH24.09.1968

Veröff: MietSlg 20145

5 Ob 196/74OGH13.11.1974

Beisatz: Das richtige Maß kann dabei nur durch ein Abwägen des Interessen aller Beteiligten gefunden werden. (T1) Veröff: MietSlg 26107

1 Ob 176/75OGH29.10.1975

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27172

3 Ob 551/79OGH11.07.1979

Beis wie T1

1 Ob 754/82OGH27.04.1983

Beis wie T1

7 Ob 614/84OGH22.11.1984

Veröff: SZ 57/183

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Der Mieter muss sich solche Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Vermieter dann gefallen lassen, wenn ihm aus der Bauführung kein wesentlicher Nachteil erwächst, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2); Veröff: SZ 74/54

5 Ob 265/01hOGH27.11.2001

Auch; nur: Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T3) Beisatz: Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. (T4)

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch; Beisatz: Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig. (T5); Beisatz: Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen. (T6)

4 Ob 189/20bOGH20.04.2021

Vgl

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Hier: Verbandsklage: Klausel 28 u 29. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19680924_OGH0002_0080OB00208_6800000_001

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