OGH 8Ob193/67; 8Ob137/75; 4Ob44/24k (RS0023320)

OGH8Ob193/67; 8Ob137/75; 4Ob44/24k22.10.2024

Rechtssatz

Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). Derselbe Grundsatz gilt auch für einen Vertrag sui generis, der einem Kaufvertrag ähnlich ist.

Normen

ABGB §1053

8 Ob 193/67OGH10.10.1967
8 Ob 137/75OGH02.07.1975

Veröff: SZ 48/78<br/>GlRS VwGH vom 24.04.1980, 177/79<br/>nur: Auch Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein (zB ein auf der gekauften Parzelle erst zu errichtendes Haus). (T1) Beisatz: Ebenso Sachen, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. (T2) Veröff: AnwBl 1981,181<br/>GlRS VwGH vom 25.06.1981, 16/0148/79<br/>nur T1; Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1982,253 = AnwBl 1982,395

4 Ob 44/24kOGH22.10.2024

vgl; nur: Auch Sachen, die noch nicht existieren, können gültiges Objekt von Kaufverträgen sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, an dem noch kein Wohnungseigentum begründet worden ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19671010_OGH0002_0080OB00193_6700000_001

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