OGH 8Ob25/63; 7Ob309/64; 8Ob358/64; 7Ob149/66; 5Ob700/83; 8Ob1600/92; 7Ob523/96; 18OCg1/23f (RS0044870)

OGH8Ob25/63; 7Ob309/64; 8Ob358/64; 7Ob149/66; 5Ob700/83; 8Ob1600/92; 7Ob523/96; 18OCg1/23f2.2.2024

Rechtssatz

Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. Unterbleibt die Zustellung des Gerichtsbeschlusses, dann ist diese Zustellung nachzuholen. Es kann aber nicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Einwendungen erhoben werden, weil diese Frist nicht von der Zustellung des Kündigungsschriftsatzes, sondern von der Zustellung des gerichtlichen Räumungsauftrages in Gang gesetzt wird.

Normen

ZPO §562 C
ZPO §564

8 Ob 25/63OGH05.02.1963

Veröff: JBl 1963,486 = MietSlg 15654

7 Ob 309/64OGH20.01.1965

nur: Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. (T1) Veröff: MietSlg 17800

8 Ob 358/64OGH22.12.1964

nur T1; Veröff: MietSlg 16680

7 Ob 149/66OGH28.09.1966

Auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Namensstampiglie des Richters auf der dem Bestandnehmer zugestellten Ausfertigung der gerichtlichen Aufkündigung. (T2) Veröff: MietSlg 18700

5 Ob 700/83OGH15.11.1983

Auch; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung, ohne daß diese Gleichschrift vorher mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden wäre. in einem solchen Fall ist die Zustellung einer Gleichschrift der mit der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehenen gerichtlichen Aufkündigung nachzuholen. (T3)

8 Ob 1600/92OGH09.07.1992

Auch; Beis wie T3

7 Ob 523/96OGH27.03.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift des Kündigungsschriftsatzes, die mit einer Langstampiglie des Erstgerichts und der Namensstampiglie des Erstrichters sowie der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen war. (T4)

18 OCg 1/23fOGH02.02.2024

vgl; Beisatz: Wird ein gerichtliches Schriftstück nicht wirksam zugestellt, löst es auch keine Frist aus. Eine Wiedereinsetzung der Frist in den vorigen Stand ist damit nicht möglich, weil die Partei keine Frist versäumt hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19630205_OGH0002_0080OB00025_6300000_001

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