| 8 Ob 25/63 | OGH | 05.02.1963 |
Veröff: JBl 1963,486 = MietSlg 15654 | ||
| 7 Ob 309/64 | OGH | 20.01.1965 |
nur: Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. (T1) Veröff: MietSlg 17800 | ||
| 8 Ob 358/64 | OGH | 22.12.1964 |
nur T1; Veröff: MietSlg 16680 | ||
| 7 Ob 149/66 | OGH | 28.09.1966 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Namensstampiglie des Richters auf der dem Bestandnehmer zugestellten Ausfertigung der gerichtlichen Aufkündigung. (T2) Veröff: MietSlg 18700 | ||
| 5 Ob 700/83 | OGH | 15.11.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift der gerichtlichen Aufkündigung, ohne daß diese Gleichschrift vorher mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden wäre. in einem solchen Fall ist die Zustellung einer Gleichschrift der mit der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehenen gerichtlichen Aufkündigung nachzuholen. (T3) | ||
| 8 Ob 1600/92 | OGH | 09.07.1992 |
Auch; Beis wie T3 | ||
| 7 Ob 523/96 | OGH | 27.03.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung einer Gleichschrift des Kündigungsschriftsatzes, die mit einer Langstampiglie des Erstgerichts und der Namensstampiglie des Erstrichters sowie der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung versehen war. (T4) | ||
| 18 OCg 1/23f | OGH | 02.02.2024 |
vgl; Beisatz: Wird ein gerichtliches Schriftstück nicht wirksam zugestellt, löst es auch keine Frist aus. Eine Wiedereinsetzung der Frist in den vorigen Stand ist damit nicht möglich, weil die Partei keine Frist versäumt hat. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_19630205_OGH0002_0080OB00025_6300000_001
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