OGH 7Ob146/57; 2Ob100/24f (RS0005087)

OGH7Ob146/57; 2Ob100/24f25.6.2024

Rechtssatz

Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.

Normen

EO §387 Abs1
ZPO §228
ZPO §232 Abs2

7 Ob 146/57OGH03.04.1957
2 Ob 100/24fOGH25.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: Hinsichtlich einer Klagsänderung (hier Erweiterung) tritt ungeachtet fehlender Zustimmung des Beklagten mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung Streitanhängigkeit ein und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung fort. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00146_5700000_001

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