OGH 1Ob456/55; 9ObA320/97t; 1Ob384/97w; 6Ob95/05x; 2Ob123/06m; 1Ob90/17t; 5Ob99/19y; 8Ob81/23d; 8Ob71/23h (RS0009133)

OGH1Ob456/55; 9ObA320/97t; 1Ob384/97w; 6Ob95/05x; 2Ob123/06m; 1Ob90/17t; 5Ob99/19y; 8Ob81/23d; 8Ob71/23h15.2.2024

Rechtssatz

Die juristische Person haftet für die von ihrem gesetzlichen Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen (Haftung der Gemeinde für ihre Organe).

Normen

ABGB §26
ABGB §1295
ABGB §1313a
ABGB §1315

1 Ob 456/55OGH07.09.1955
9 ObA 320/97tOGH01.04.1998

Auch; Beisatz: Die Gemeinde muß sich als juristische Person das Mitverschulden ihrer Organe und Repräsentanten am Schaden zurechnen lassen, weil sie ganz allgemein für das Verschulden ihrer Organe und Repräsentanten einzustehen hat. Liegt insofern ein Zurechnungsmoment vor, als ein Gemeindeorgan (zumeist der Bürgermeister) oder ein Repräsentant der Gemeinde, es unterlassen hat, einem nachgeordneten Gemeindebediensteten bzw Gemeindeorgan eine entsprechende Weisung zu erteilen, ist eine Schadensteilung zwischen dem schädigenden Gemeindebediensteten bzw Organwalter und der Gemeinde gemäß § 1304 ABGB in Betracht zu ziehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/63

1 Ob 384/97wOGH28.04.1998

Auch; nur: Die juristische Person haftet für die von ihrem gesetzlichen Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen. (T2)<br/>Beisatz: Oder satzungsgemäß bestellte Organe. (T3)

6 Ob 95/05xOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (§ 1330 ABGB). (T4)

2 Ob 123/06mOGH30.11.2006
1 Ob 90/17tOGH24.05.2017

Vgl

5 Ob 99/19yOGH31.07.2019

Vgl auch

8 Ob 81/23dOGH11.01.2024

Beisatz: Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Diesel-Abgasskandal (T6)

8 Ob 71/23hOGH15.02.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19550907_OGH0002_0010OB00456_5500000_001