OGH 2Ob548/53; 7Ob463/55; 7Ob525/55; 3Ob183/57; 7Ob107/02i; 5Ob18/24v (RS0033639)

OGH2Ob548/53; 7Ob463/55; 7Ob525/55; 3Ob183/57; 7Ob107/02i; 5Ob18/24v12.3.2024

Rechtssatz

Nur der Schuldner hat die Möglichkeit, das Tätigwerden eines Gerichtes als Verwahrschaftsgericht in Ansehung einer bestimmten Sache zu erwirken. An dem Verfahren zur Erwirkung dieses Tätigwerdens, dh bei Gegenständen, die sich um gerichtlichen Erlage eignen, an dem Erlag als solchem, bei anderen Gegenständen aber an der Bestellung eines Verwahrers zur Übernahme der Sache, ist der Gläubiger nicht beteiligt, hat keine Parteistellung in diesem Verfahren, denn seine Interessen werden in diesem Verfahrensstadium nicht berührt.

Normen

ABGB §1425 VIII

2 Ob 548/53OGH09.09.1953
7 Ob 463/55OGH26.10.1955
7 Ob 525/55OGH07.12.1955
3 Ob 183/57OGH03.04.1957
7 Ob 107/02iOGH12.06.2002

Vgl aber; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedoch jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T1)

5 Ob 18/24vOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19530909_OGH0002_0020OB00548_5300000_001