OGH 2Ob19/53; 2Ob494/58; 2Ob119/62; 2Ob268/70; 2Ob5/24k (RS0075133)

OGH2Ob19/53; 2Ob494/58; 2Ob119/62; 2Ob268/70; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Das Verbot der Übersetzung des Gleises unmittelbar vor Herannahen eines Schienenfahrzeuges gilt auch dann, wenn sich dieses erst im Anfahren (von der Haltestelle) befand, gleichgültig, welche Geschwindigkeit es bereits erreicht hat. Durch diese Bestimmung wird die Rechtsregel durchbrochen.

Normen

StVO §28 Abs2

2 Ob 19/53OGH04.03.1953

Veröff: SZ 26/60

2 Ob 494/58OGH17.12.1958

Veröff: ZVR 1959/158 S 165

2 Ob 119/62OGH26.04.1962

Veröff: ZVR 1962/234 S 240

2 Ob 268/70OGH10.09.1970

Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und daß unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel. (T1) Veröff: ZVR 1971/75 S 98

2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Ein Schienenfahrzeug kann deshalb nicht die besondere Bevorzugung nach § 28 Abs 2 StVO beanspruchen, wenn sich aus den allgemeinen Verkehrsregeln eine Nachrangsituation ergibt. (T2)<br/>Beisatz: Wenngleich § 28 Abs 2 StVO lediglich auf die Geltung der Vorrangregeln in § 19 Abs 2 bis 6 StVO verweist, ist im Verhältnis zu Schienenfahrzeugen auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO anwendbar, zumal dort Schienenfahrzeuge ausdrücklich angeführt sind. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0020OB00019_5300000_001

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