OGH 1Ob586/49; 1Ob226/50; 1Ob795/81; 1Ob566/87; 10Ob2428/96y; 7Ob242/10d; 9Ob11/24v (RS0067746)

OGH1Ob586/49; 1Ob226/50; 1Ob795/81; 1Ob566/87; 10Ob2428/96y; 7Ob242/10d; 9Ob11/24v19.9.2024

Rechtssatz

Zur Erfüllung ihrer Zwecke, also für ihren Betrieb, kann auch eine juristische Person Eigenbedarf geltend machen.

Normen

MG §19 Abs2 Z5 A1
MRG §30 Abs2 Z8 A2

1 Ob 586/49OGH03.05.1950

Veröff: SZ 23/127

1 Ob 226/50OGH06.05.1950

Vgl

1 Ob 795/81OGH27.01.1982
1 Ob 566/87OGH27.04.1987
10 Ob 2428/96yOGH11.02.1997

Beisatz: Voraussetzung ist, dass sie die vermieteten Räume zur Erfüllung ihrer Zwecke dringend benötigt beziehungsweise sonst ihre Zwecke nicht erfüllen kann; es muss hiebei die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den derzeitigen Zustand sobald als möglich zu beheben und dies nur durch Aufkündigung des Bestandverhältnisses möglich sein. Dabei muss es sich aber um einen Bedarf der juristischen Person selbst handeln. Die Unterbringung von Bediensteten, die sonst über keine Wohnmöglichkeit verfügen, begründet keinen Eigenbedarf der juristischen Person. (T1) Veröff: SZ 70/25

7 Ob 242/10dOGH19.01.2011

Beis wie T1

9 Ob 11/24vOGH19.09.2024

Beisatz: hier: Körperschaft öffentlichen Rechts nach § 1 IslamG 2015. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19500503_OGH0002_0010OB00586_4900000_001

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