OGH 1Ob214/22k (RS0134537)

OGH1Ob214/22k20.9.2023

Rechtssatz

Die laufende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB.

Ölfeuerungsanlage

 

Normen

ABGB §1311
Oö. LuftREnTG §25
Oö. LuftREnTG §26

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Der Schutz des Betreibers einer Anlage vor den Kosten der Sanierung von Umweltschäden ist jedenfalls mitbezweckt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230920_OGH0002_0010OB00214_22K0000_001

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