OGH 1Ob74/23y (RS0134419)

OGH1Ob74/23y23.5.2023

Rechtssatz

Eine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.

Normen

ABGB §245 idF 2. ErwSchG
ABGB §§1002 ff

1 Ob 74/23yOGH23.05.2023

Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230523_OGH0002_0010OB00074_23Y0000_000