OGH 1Ob241/21d; 6Ob58/22f; 4Ob202/22t (RS0134141)

OGH1Ob241/21d; 6Ob58/22f; 4Ob202/22t31.1.2023

Rechtssatz

Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.

Normen

ESAEG §12
RL 2014/49/EU Art6 Abs2

1 Ob 241/21dOGH06.10.2022
6 Ob 58/22fOGH18.11.2022
4 Ob 202/22tOGH31.01.2023

Beisatz: Umverteilung des Guthabens durch Eröffnung eines Sparkontos bei derselben Bank. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20221006_OGH0002_0010OB00241_21D0000_001

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