OGH 13Os17/21f; 13Os47/22v; 13Os50/23m (RS0133841)

OGH13Os17/21f; 13Os47/22v; 13Os50/23m15.11.2023

Rechtssatz

Im Lichte der von § 53 Abs 1 - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Abs 2 StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.

Normen

FinStrG §31 Abs4
FinStrG §53

13 Os 17/21fOGH14.12.2021
13 Os 47/22vOGH23.11.2022

Vgl

13 Os 50/23mOGH15.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20211214_OGH0002_0130OS00017_21F0000_001

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