OGH 14Os35/21k; 14Os110/22s (RS0133676)

OGH14Os35/21k; 14Os110/22s25.4.2023

Rechtssatz

Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ‑ sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ‑ elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.

Normen

StPO §51
StPO §53

14 Os 35/21kOGH01.06.2021
14 Os 110/22sOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20210601_OGH0002_0140OS00035_21K0000_001

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