OGH 6Ob239/20w; 6Ob160/21d; 6Ob207/22t (RS0133583)

OGH6Ob239/20w; 6Ob160/21d; 6Ob207/22t20.11.2023

Rechtssatz

Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.

Verjährung — Verband — Schadenersatz — Schadenersatzverjährung — Straftat — Straftäter — qualifiziert strafbare Handlung — juristische Person — Verbandsverantwortlichkeit

 

Normen

ABGB §1489
VbVG §3
VbVG §1 Abs2

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

Veröff: SZ 2021/28

6 Ob 160/21dOGH27.06.2022

Vgl

6 Ob 207/22tOGH20.11.2023

Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0060OB00239_20W0000_001

Stichworte