Rechtssatz
Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
Verjährung — Verband — Schadenersatz — Schadenersatzverjährung — Straftat — Straftäter — qualifiziert strafbare Handlung — juristische Person — Verbandsverantwortlichkeit
6 Ob 207/22t | OGH | 20.11.2023 |
Beisatz: Hier: Die lange Verjährungsfrist des § 1498 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0060OB00239_20W0000_001
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