OGH 10Ob44/19x; 10Ob9/20a; 10Ob4/20s; 10Ob2/20x; 10Ob85/19a; 1Ob192/19w; 1Ob56/19w; 4Ob183/19v; 4Ob198/19z; 4Ob6/20s; 4Ob40/20s; 4Ob19/20b; 9Ob62/19m; 4Ob9/20g; 6Ob34/20y; 9Ob37/19k; 9Ob84/19x; 4Ob192/19t; 4Ob12/20y; 4Ob190/19y; 9Ob61/19i; 5Ob35/20p; 6Ob46/20p; 4Ob65/20t; 8Ob32/20v; 6Ob91/20f; 4Ob69/20f; 1Ob79/20d; 6Ob131/20p; 4Ob120/20f; 10Ob40/20k; 8Ob33/21t; 1Ob81/21z; 8Ob86/21m; 8Ob95/21k; 4Ob112/21f; 4Ob168/21s; 8Ob113/21g; 6Ob174/21p; 8Ob22/22a; 10Ob2/23a; 8Ob22/22a; 6Ob149/22p (RS0133010)

OGH10Ob44/19x; 10Ob9/20a; 10Ob4/20s; 10Ob2/20x; 10Ob85/19a; 1Ob192/19w; 1Ob56/19w; 4Ob183/19v; 4Ob198/19z; 4Ob6/20s; 4Ob40/20s; 4Ob19/20b; 9Ob62/19m; 4Ob9/20g; 6Ob34/20y; 9Ob37/19k; 9Ob84/19x; 4Ob192/19t; 4Ob12/20y; 4Ob190/19y; 9Ob61/19i; 5Ob35/20p; 6Ob46/20p; 4Ob65/20t; 8Ob32/20v; 6Ob91/20f; 4Ob69/20f; 1Ob79/20d; 6Ob131/20p; 4Ob120/20f; 10Ob40/20k; 8Ob33/21t; 1Ob81/21z; 8Ob86/21m; 8Ob95/21k; 4Ob112/21f; 4Ob168/21s; 8Ob113/21g; 6Ob174/21p; 8Ob22/22a; 10Ob2/23a; 8Ob22/22a; 6Ob149/22p28.6.2023

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 2 Abs 2 lit d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl L 171/12 vom 7. 7. 1999) dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29. 6. 2007) fällt, jene Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet ist, die Fahrzeugtype aber dennoch über eine aufrechte EG-Typengenehmigung verfügt, sodass das Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden kann?

2. Ist Art 5 Abs 2 lit a der Verordnung (EG) 715/2007 dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 dieser Verordnung, die derart konstruiert ist, dass die Abgasrückführung außerhalb vom Prüfbetrieb unter Laborbedingungen im realen Fahrbetrieb nur dann voll zum Einsatz kommt, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen, nach Art 5 Abs 2 lit a dieser Verordnung zulässig sein kann, oder scheidet die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung schon wegen der Einschränkung der vollen Wirksamkeit der Abgasrückführung auf Bedingungen, die in Teilen der Europäischen Union nur in etwa der Hälfte des Jahres vorliegen, von vornherein aus?

3. Ist Art 3 Abs 6 der Richtlinie 1999/44/EG dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer nach Art 3 Z 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung liegt, dann als geringfügig im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn der Übernehmer das Fahrzeug in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihrer Wirkungsweise dennoch erworben hätte?

 

EuGH C-145/20 , Porsche Inter Auto und Volkswagen

Normen

EG-RL 99/44/EG – VerbrauchsgüterkaufRL 339L0044 Art2 Abs2 litd
EG-RL 99/44/EG – VerbrauchsgüterkaufRL 339L0044 Art3 Abs6
VO (EG) 715/2007 Art3 Z10
VO (EG) 715/2007 Art5 Abs2

10 Ob 44/19xOGH17.03.2020
10 Ob 9/20aOGH17.03.2020

Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1)

10 Ob 4/20sOGH17.03.2020

Beis wie T1

10 Ob 2/20xOGH17.03.2020

Beis wie T1

10 Ob 85/19aOGH17.03.2020

Beis wie T1

1 Ob 192/19wOGH26.03.2020

Beis wie T1

1 Ob 56/19wOGH26.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 183/19vOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 198/19zOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 6/20sOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 40/20sOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 19/20bOGH30.03.2020

Beis wie T1

9 Ob 62/19mOGH08.04.2020

Beis wie T1

4 Ob 9/20gOGH30.03.2020

Beis wie T1

6 Ob 34/20yOGH25.03.2020

Beis wie T1

9 Ob 37/19kOGH14.04.2020

Beis wie T1

9 Ob 84/19xOGH14.04.2020

Beis wie T1

4 Ob 192/19tOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 12/20yOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 190/19yOGH30.03.2020

Beis wie T1

9 Ob 61/19iOGH15.04.2020

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 35/20pOGH14.04.2020

Beis wie T1

6 Ob 46/20pOGH12.05.2020

Beis wie T1

4 Ob 65/20tOGH20.05.2020

Beis wie T1

8 Ob 32/20vOGH27.05.2020

Beis wie T1

6 Ob 91/20fOGH02.06.2020

Beis wie T1

4 Ob 69/20fOGH05.06.2020

Beis wie T1

1 Ob 79/20dOGH25.05.2020

Beis wie T1

6 Ob 131/20pOGH25.08.2020

Beis wie T1

4 Ob 120/20fOGH12.08.2020
10 Ob 40/20kOGH26.11.2020

Beis wie T1

8 Ob 33/21tOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 81/21zOGH22.06.2021

Beis wie T1

8 Ob 86/21mOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 95/21kOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 112/21fOGH28.09.2021
4 Ob 168/21sOGH16.12.2021

Beis wie T1

8 Ob 113/21gOGH29.11.2021

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 174/21pOGH14.03.2022

Beis wie T1

8 Ob 22/22aOGH22.04.2022

Beis wie T1

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2022, C-145//20, wie folgt geantwortet:<br/>1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG‑Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung verboten ist.<br/>2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.<br/>3. Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. (T2)

8 Ob 22/22aOGH27.06.2023

vgl

6 Ob 149/22pOGH28.06.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20200317_OGH0002_0100OB00044_19X0000_001

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