OGH 6Ob56/19g; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z (RS0132958)

OGH6Ob56/19g; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z20.12.2023

Rechtssatz

Auch wenn der Adressat des Transparenzgebots nicht der Gesetzgeber, sondern ein mit Verbrauchern kontrahierender Unternehmer ist, können an den Unternehmer, der zum Zweck der Aufklärung der Verbraucher die dispositive Rechtslage dem Gesetzeswortlaut entsprechend und im Gesamtzusammenhang seiner AGB in nicht irreführender Weise wiedergibt, keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die Textverständlichkeit gestellt werden.

Normen

KSchG §6 Abs3

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019
8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Klausel, die den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. (T1)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. (T2)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T3)<br/>Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T4)<br/>Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T5)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20191024_OGH0002_0060OB00056_19G0000_001

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