Rechtssatz
Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.
Mehrfachbestellung — Erwachsenenvertreter
6 Ob 143/19a | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1) |
4 Ob 123/23a | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz: Bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche stehen der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_0080OB00164_18B0000_001
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