OGH 8Ob94/16f; 9Ob70/16h; 1Ob185/21v; 3Ob58/23k (RS0131576)

OGH8Ob94/16f; 9Ob70/16h; 1Ob185/21v; 3Ob58/23k21.6.2023

Rechtssatz

Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.

Normen

UGB §275 Abs2
BWG §62a

8 Ob 94/16fOGH29.06.2017

Beisatz: Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden. (T1); Veröff: SZ 2017/75

9 Ob 70/16hOGH27.09.2017

Beis wie T1

1 Ob 185/21vOGH16.11.2021
3 Ob 58/23kOGH21.06.2023

Beisatz: § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) sind primär als Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert. (T2)<br/>Beisatz: Der geprüften Gesellschaft kommt bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20170629_OGH0002_0080OB00094_16F0000_001