OGH 5Ob146/16f (RS0131374)

OGH5Ob146/16f19.1.2023

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält daher am Grundsatz fest, wonach es für die Überprüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung darauf ankommt, dass es zu einem, auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, und dass ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant ist.

Normen

WEG 2002 §20 Abs3

5 Ob 146/16fOGH04.04.2017
5 Ob 197/18hOGH06.11.2018

Auch

5 Ob 208/22gOGH19.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20170404_OGH0002_0050OB00146_16F0000_001